In diesem Beitrag finden Sie alle Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zum Thema Maskenpflicht.

Warum gibt es in Niedersachsen eine „Maskenpflicht“?

Es gibt keine Maskenpflicht, wohl aber die Pflicht, in bestimmten Situationen eine Mund-Nasen- Bedeckung zu tragen. Die wenigsten Menschen haben Freude bei dem Gedanken, einen Teil des eigenen Gesichts verdecken zu müssen. Es gibt allerdings Situationen, in denen – gerade unter den Bedingungen zunehmender Lockerungen – wieder mehr Menschen zusammenkommen werden und der notwendige Abstand nicht immer eingehalten werden kann. Dies gilt insbesondere in Bussen, Bahnen und Zügen, aber auch im Einzelhandel.

Mund und Nase in solchen Situationen mit einfachen Mitteln abzudecken, schützt Dritte vor unseren Viren und ist deswegen sinnvoll. Entscheidend sind und bleiben dennoch:
Abstand halten und eine strikte persönliche Hygiene!

Welche Art von Mund-Nasen-Bedeckung ist vorgeschrieben?

Vorgeschrieben ist nach dem neu in die Verordnung eingefügten § 9 Absatz 2 eine Mund-Nasen- Bedeckung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, als textile Barriere eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern. Es muss also keine Maske getragen werden, zulässig sind auch Schals, Tücher, Buffs oder ähnliches. Geeignet sind auch sog. Alltagsmasken, also selbst hergestellte oder gekaufte Masken aus Baumwolle oder anderem gut abdeckenden Material.

Wo genau soll diese Pflicht gelten und ab wann?

Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist zum einen für alle Personen verpflichtend, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen nutzen. Diese Verpflichtung gilt also bei der Nutzung von Bussen, Bahnen und Zügen, aber auch in Taxen und für die Beförderung von Passagieren durch eingesetzte Kleinbusse (Moia etc.). Gleiches gilt für Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen, also insbesondere im Einzelhandel, sei es im Supermarkt, im Baumarkt, einer Drogerie oder in einem Bekleidungsgeschäft. Diese Regelung gilt ab Montag, den 27.04.2020.

Was gilt beim Besuch eines Wochenmarktes im Freien?

Auch auf dem Wochenmarkt muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Was gilt beim Betreten einer Bank?

In einer Bank und auch beim Nutzen eines Geldautomaten muss man keinen Mund-Nasen-Schutz tragen! In § 9 Absatz 1 der Verordnung sind Einrichtungen nach § 3 Nrn. 7, Buchst. K ausdrücklich ausgenommen. (In § 3 Nrn. 7, Buchst. werden Banken, Sparkassen und Geldautomaten genannt.)

Gilt die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen auch in privaten oder gewerblich genutzten Fahrzeugen?
Nein. In privaten oder gewerblich genutzten PKW und LKW gilt keine Pflicht, Mund und Nase zu bedecken. Private Personenkraftwagen sowie private und gewerbliche Lastkraftwagen sind keine Verkehrsmittel des Personenverkehrs im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1. Das ist in § 9 Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich geregelt. Auch wenn es in privaten PKW und LKW keine Pflicht gibt, Mund und Nase zu bedecken, sollte man das aber bitte unbedingt tun, wenn andere Personen, die nicht in der gleichen häuslichen Gemeinschaft leben, mitfahren.

Darf denn auch der Fahrer eines PKW, eines LKW oder eines Busses überhaupt einen Mund- Nasen-Schutz tragen? Wie kann er dann identifiziert werden bei, zum Beispiel bei Geschwindigkeitsüberschreitungen?
Viele Menschen fragen sich, ob denn das freiwillige Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes beim Autofahren nicht gegen die Regelung des § 23 Abs. 4 StVO verstoßen würde. Darin ist geregelt, dass, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. In aller Regel aber können Menschen, die ‚nur‘ eine Mund-Nasen- Bedeckung tragen, dennoch erkannt werden – etwa auf einem bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung gemachten Foto.

Überall dort, wo das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes- ggfs. vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, dürfte in der Regel ohnehin durch Fahrtenbücher oder ähnliche betriebliche Dokumentationen sichergestellt sein, dass die Fahrer bei Verkehrsverstößen auch trotz einer Teilverhüllung des Gesichts ermittelt werden können.

In den Fällen, in denen der Fahrer weder erkennbar, noch durch ausreichende Dokumentation identifizierbar ist, aber dennoch freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich erscheint (Fahrgemeinschaften), sind die Kontrollbehörden in Niedersachsen gebeten, von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit abzusehen.

Was mache ich, wenn ich mein Frühstück in Bus oder Bahn einnehmen möchte?

Es möglichst vermeiden und die Essgewohnheiten dahingehend anpassen. Der mit der Mund- Nasen-Bedeckung angestrebte Schutz von Anderen wird leider kaum möglich sein, wenn ein opulentes Frühstück im Zug eingenommen wird. Der kurze Biss in die Stulle und der Schluck Kaffee sollte aber auch mit einem kurzen Wegschieben der Bedeckung möglich sein.

Was ist mit dem Fernverkehr der deutschen Bahn? Kann das Land dort überhaupt Mund- Nasen-Bedeckungen vorschreiben?
Sobald sich ein Fernzug auf niedersächsischem Territorium befindet, sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das gilt, obwohl es seitens der Deutschen Bahn generell bislang nur eine dringende Empfehlung gibt, Alltagsmasken zu nutzen. Der Bundesverkehrsminister aber hat sich im Deutschen Bundestag bereits für eine Maskenpflicht in Bahn und Flugzeug ausgesprochen. Darüber wird noch beraten.

Gilt das auch, wenn jemand längere Zeit im Bus oder in der Bahn unterwegs ist?

Ja! Gerade auf längeren Strecken in geschlossenen Räumlichkeiten ist die Bedeckung wichtig.

Gilt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch auf dem Weg zu Geschäften oder zum Bus oder zur Bahn?
Jein. Draußen auf Straßen, Plätzen und Wegen gilt die Pflicht nicht, wohl aber in Passagen, auf dem Weg zu den Gleisen und in allen zu dem Personenverkehr gehörenden Einrichtungen wie zum Beispiel Haltestellen oder Aufenthaltsbereiche am Gleis oder an Busbahnhöfen.

Müssen auch kleinere Kinder oder Babys eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen? Wo ist die Altersgrenze?
Nach $ 9 Absatz 4 der Verordnung sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ausgenommen. Kleineren Kindern ist die Notwendigkeit, Mund und Nase zu bedecken, kaum zu vermitteln bzw. zuzumuten.

Gilt die Maskenpflicht auch in der Kita oder in der Schule?

Nein, in Kitas ist eine Bedeckung von Mund und Nase nicht vorgeschrieben. Das ergibt sich bei den Kindern bereits aus der Altersstruktur. Auch in Schulen gilt keine Pflicht, eine Alltagsmaske oder eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Unterricht ist so zu organisieren, dass die Abstandsregeln eingehalten werden. Darüber hinaus ist es möglich, dass Schülerinnen und Schüler in der Pause Mund-Nasen-Bedeckung tragen, eine Pflicht besteht aber nicht.

Können Schulen eigenverantwortlich eine „Maskenpflicht“ anordnen?

Nein. Hierzu gibt es keine Rechtsgrundlage. Mund-Nasen-Bedeckung als Pflicht gilt in Niedersachsen für Fahrgäste des Personenverkehrs sowie beim Einkaufen.

Gilt die Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, auch für Menschen mit Asthma und ähnlichen Schwierigkeiten beim Atmen?
Nein. Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwerer Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen. Dies gilt beispielsweise auch in Fällen von schwererem Asthma.

Müssen die Betroffenen diese Vorerkrankungen nachweisen?

Wer nachweisen kann (möglichst durch Attest), dass eine Maske nicht getragen werden kann (z.B. bei Menschen, die auf Gebärdensprache angewiesen sind oder Menschen mit Sprachstörungen, Menschen mit schwerer geistiger Beeinträchtigung etc.), oder wem es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist (z.B. bei allergischen Reaktionen auf eine Maske, bei entsprechender psychischer Beeinträchtigung oder anderen Krankheitsbildern, wie etwa einem verringerten Lungenvolumen, bei schwerem Asthma etc. = nicht abschließende Aufzählung) muss der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nicht nachkommen und natürlich auch kein Bußgeld zahlen. Es wird dann jedoch geraten, sich möglichst nicht dort aufzuhalten, wo viele Menschen auf engerem Raum bzw. in geschlossenen Räumen zusammenkommen, um Ansteckungen zu vermeiden. Da es bei Kontrollen nicht vermeidbar sein wird, dass diese Personen angesprochen werden, sollten mittelfristig entsprechende Belege/Nachweise mitgeführt werden, um jederzeit darlegen zu können, dass eine Maskenpflicht nicht eingefordert werden kann.

Nehmen wir nicht denen die Masken weg, die sie dringend im Beruf zum Schutz brauchen (Pflege, Krankenhaus etc.)?
Nein – ganz bewusst gibt es keine Maskenpflicht in Niedersachsen und erst Recht keine Pflicht, eine medizinische Maske zu tragen. Vorgeschrieben ist bewusst nur eine einfache Mund-Nasen- Bedeckung. Der Einsatz von qualifizierten Schutzmasken (FFP-Masken) soll den Beschäftigten in den besonders betroffenen Berufsgruppen vorbehalten bleiben. FFP2- und FFP3-Schutzmasken sind für medizinisches und pflegerisches Personal überlebenswichtig.

Wenn alle eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und ich damit vor allem mein Gegenüber schütze, dann dürfen wir uns doch jetzt wieder mit Freunden in der Gruppe treffen?
Nein! Mit dieser Pflicht wollen wir insbesondere die ersten Lockerungen schützend begleiten, da nun wieder mehr Menschen z.B. in Geschäften oder in Bussen zusammenkommen werden und der notwendige Abstand eventuell nicht immer eingehalten werden kann.

Die Pflicht hilft, die bisherigen Eindämmungsmaßnahmen sinnvoll zu unterstützen, sie kann aber nicht die derzeit bestehenden Maßnahmen ersetzen.

Was muss ich beim Gebrauch meiner genähten Mund-Nasen-Bedeckung beachten?

Selbst genähte Mund-Nasen-Bedeckungen haben den Vorteil, dass sie mehrmals verwendet werden können, wenn sie als Kochwäsche (bei 90°C, mindestens 60 °C) gewaschen und anschließend gebügelt werden. Wichtig ist, die selbst genähten Masken regelmäßig, insbesondere wenn sie durchfeuchtet sind, zu wechseln und zu waschen. Das Reinigen kann auch durch Auskochen im Topf auf dem Herd erfolgen.

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat hierzu nachstehendes Merkblatt veröffentlicht:

https://www.infektionsschutz.d...

Wenn ich keine Maske bekomme und auch ohne sonstigen Mund-Nasen-Schutz einkaufen gehe, muss ich dann mit einem Bußgeld rechnen?
In der ersten Woche nicht, aber ab dem 4. Mai 2020. Die Maskenpflicht nach dem neuen § 9 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus soll in der Einführungsphase vom 27.4. bis 3.5.2020 nicht bußgeldbewehrt sein. Die Bußgeldbewehrung tritt erst zum 4.Mai 2020 ein, da dann die Pflicht etabliert und allgemein bekannt ist.
Über das Hausrecht kann Ihnen aber im Einzelhandel und im ÖPNV der Zutritt verwehrt werden. Da bereits ein Schal oder ein Tuch ausreichen, sind sie aber nicht vom Kauf einer Maske abhängig und sollten idealerweise erst gar nicht in diese Situation kommen müssen.

Gilt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch am Arbeitsplatz, wenn ich dort mit anderen Menschen zusammenkomme?
Nein. Grundsätzlich ist aber zu beachten, welche Standards der Arbeitgeber Ihnen hierzu vorgibt.

Gilt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch in anderen Situationen, in denen größere Gruppen von Menschen zusammen kommen? (Beim Warten in Behörden, in engen Durchgängen im öffentlichen Raum, oder in Fußgängerzonen, wenn viele Menschen unterwegs sind?)

Nein. Aber wir empfehlen dies in den Situationen, wo der Mindestabstand nicht mehr eingehalten werden kann, insbesondere in geschlossenen Räumen.

Verstößt man gegen die Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, wenn man diese nur über den Mund und nicht über die Nase zieht?
Da Mund UND Nase bedeckt sein sollen – Ja!

Gilt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch auf Demonstrationen? Was ist dann mit dem Vermummungsverbot?
Versammlungen unter freiem Himmel können trotz des generellen Verbots in Ausnahmefällen erlaubt werden, beispielsweise damit politische Meinungsäußerungen möglich sind. Die Veranstalter müssen dann aber den Schutz vor Infektionen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Welche Maßnahmen dies dann sind, ist vor Ort und anlassbezogen festzulegen. Durch das Tragen der Gesichtsmasken wird kein Verstoß gegen das Vermummungsverbot begangen. Etwas anderes gilt nur, wenn deutlich erkenntlich sei, dass die getragene Maske diese Vermummung als primäres Ziel verfolgt.